Satzung

Satzung | Ehrenordnung | Jugendordnung
Stand: 27. Mai 2015 – Gültig ab Juni 2015 – VR 401159

Diese Satzung ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen unter Aktenzeichen 12 VR 1159 am 20. Januar 1993, 1. Änderung am 16. September 1994. 2. Änderung am xx. xxx 2004. Verantwortlich für die originalgetreue Wiedergabe der am 22. Mai 1992 beschlossenen Satzung ist Manfred George und für die Änderungen am 27. Mai 1994 und xx. xxx 2004 Helmut Hahn. Weitere Änderung auf Weisung des Finanzamtes Leverkusen § 19 Abs. 4 Mitgliederversammlung vom 27.05.2015

§ 1 Name, Sitz, Farben des Vereins; Mitgliedschaft in Sportverbänden

  1. Der Verein wurde im Jahre 1887 gegründet als >Turn-Verein Bürrig 1887<. Seit dem 18. Juli 1930 führte er den Namen >DJK Turn- und Spielvereinigung 1887 Roland Bürrig<. Ab dem 01. Juli 1994 führt er den Namen >Turn- und Spielverein 1887 Roland Bürrig e.V.<.Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen-Bürrig. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen eingetragen.
  3. Der Verein ist grundsätzlich Mitglied der Sportverbände, deren Sportart er betreibt.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >Steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung des Leistung- und Breitensports, sowie des Rehabilitations- und Behindertensports, die gesundheitliche Prävention, die Pflege der Kultur und des Brauchtums, die Jugendförderung und der Seniorensport, die Freizeitgestaltung und internationale Begegnungen, sowie die Integration ausländischer Mitbürger. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilung.
  3. Ehrenmitglieder ernennt der Vorstand gemeinsam mit dem Ältestenbeirat entsprechend der Ehrenordnung.
  4. Der Verein und die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen der Sportverbände, denen der Verein angehört.

§ 4 Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen und juristischen Personen werden unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rasse, ihrer Parteizugehörigkeit oder ihrem Beruf.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder leisten ihren Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks in erster Linie durch ihre Teilnahme am Sportbetrieb oder durch ihre Mitarbeit bei der Verwaltung des Vereins. Bei den inaktiven Mitgliedern steht die Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins im Vordergrund.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste. Mit Beendigung der Mitgliedschaft sind vom Verein überlassene Gegenstände und Wertsachen zurückzugeben.
  2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären, und zwar jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, sich in Ausnahmefällen mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn sich ein Mitglied Vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht, wenn Satzungsbestimmungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes bewusst missachtet werden oder Beiträge trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht gezahlt sind.
  4. Der Ausschluss kann nur durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Antrag ist vor dem Ausschluss der Ältestenbeirat zu hören. Die Entscheidung des Ausschlusses ist zu begründen und ins Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Sie ist dem Mitglied mündlich oder durch Einschreiben schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss wird eine Woche nach der Entscheidung durch den Vorstand wirksam.
  5. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist bzw. gegen einen rechtmäßigen Beitragseinzug Widerspruch eingelegt hat.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen sowie bei der Willensbildung und der Selbstverwaltung des Vereins mitzuwirken.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen zu beachten sowie den Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlungen, der Abteilungen und des Vorstandes Folge zu leisten.

§ 8 Ehrungen und Auszeichnungen

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann der Geschäftsführende Vorstand gemeinsam mit dem Ältestenbeirat gemäß der Ehrenordnung besonders auszeichnen und ehren.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Geschäftsführende Vorstand (Vorstand gemäß § 26 BGB),
3. der Gesamtvorstand,
4. der Ältestenbeirat.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wählt den Geschäftsführenden Vorstand und die Kassenprüfer und beschließt über deren Entlastung. Zudem wählt sie die Beisitzer des Gesamtvorstandes. Sie bestimmt die wesentlichen Richtlinien zur Gewährleistung der Vereinszwecke und fasst Beschlüsse zur Satzungsänderung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Geschäftsführende Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand. Die Einberufung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn Termin, Ort und Tagesordnung an den Vereinsanschlägen durch Aushang bekanntgemacht worden sind. Die Einberufung kann auch durch schriftliche Einladung erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
  4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss die folgenden Punkte enthalten:
    Bericht des Geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungsleiter/innen;
    Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer;
    Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes;
    Wahlen, soweit diese erforderlich sind;
    Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegeben Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen. Die Anträge müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
  8. Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen/deren Verhinderung der/die Zweite Vorsitzende bzw. bei dessen/deren Verhinderung der/die Dritte Vorsitzende. Ist auch diese/r verhindert, wählt die Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Das gilt auch für die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes und für die Wahl des/der Vorsitzenden.
  9. Über Änderungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Jede juristische Person, die Mitglied ist, kann mit einer Stimme eines gesetzlichen Vertreters das Stimmrecht ausüben.
  2. Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, sofern sie volljährig und voll geschäftsfähig sind.
  3. Das Stimmrecht bei der Wahl von Jugendleitern der Abteilungen, des Jugendwartes des Vereins wird durch eine Jugendordnung geregelt.

§ 12 Der Vorstand

  1. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    a) der/die Erste Vorsitzende,
    b) der/die Zweite Vorsitzende,
    c) der/die Dritte Vorsitzende (Schatzmeister/in).
  2. Dem Gesamtvorstand gehören an:
    a) der Geschäftsführende Vorstand,
    b) die Abteilungsleiter/innen,
    c) die Abteilungsjugendleiter/innen,
    d) der/die Vorsitzende des Ältestenbeirates,
    e) der/die Jugendwart/in,
    f) bis zu 2 Beisitzer.
  3. Eine Personalunion ist unzulässig.
  4. Der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung genügt das Zusammenwirken von zwei der drei Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstandes.
  5. Der Geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für die Restdauer der Amtszeit des Vorstandes ein Nachfolger zu wählen. Der Geschäftsführende Vorstand kann bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bis zur Wahl des Nachfolgers einstimmig ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestimmen.
  7. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beisitzer nehmen beratend, ohne Stimmrecht an den Versammlungen des Geschäftsführenden Vorstandes teil.

§ 13 Aufgaben, Willensbildung des Vorstands

  1. Der Geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand haben die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die für das Vereinsleben erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die Verwaltungsgeschäfte zu erledigen. Der Geschäftsführende Vorstand ist zuständig für den Geschäftsbetrieb und für die Anstellung von Personal.
    Der Geschäftsführende Vorstand kann die Ausführung von Vereinsaufträgen per Vollmacht schriftlich an Dritte übertragen
  2.  Zu den Versammlungen des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes lädt mindestens einmal jährlich der/die Erste Vorsitzende ein. Dies hat auch zu erfolgen, sofern zwei Vorstandsmitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes bzw. drei Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes dies schriftlich beantragen. Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit im Gesamtvorstand gibt die Stimme des/der Ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beisitzende ohne Stimmrecht ernennen.
  4. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
  5. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung mit einer detailierten Kostenbelegung eine Aufwandsentschädigung erhalten

§ 14 Abteilungen

  1. Die Ausübung von Sportarten erfolgt in Abteilungen, die auf Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet werden.
  2. Die Abteilungen verwalten sich hinsichtlich der direkt mit der Ausübung des Sports verbundenen Angelegenheiten selbständig. Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich der Organisation und der Aufgaben der Abteilungen Ordnungen beschließen.
  3. Die Leitung einer Abteilung übernimmt ein/e in der Abteilungsversammlung zu wählende/r Abteilungsleiter/in. Zudem wählt die Abteilungsversammlung einen Abteilungskassierer. Für die Wahl gelten die Verfahrensvorschriften des § 10 dieser Satzung. Die Abteilungsleiter/innen müssen auf der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  4.  Die Abteilungsleitung ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und auf dessen Verlangen jederzeit verpflichtet, Bericht zu erstatten. Die Abteilungsleitung hat das Recht, jederzeit Auskünfte, die ihre Abteilung betreffen, vom Vorstand zu verlangen.

§ 15 Ältestenbeirat

  1. Der Ältestenbeirat besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die Gesamtmitgliederzahl beträgt jedoch höchstens ein Mitglied je hundert Vereinsmitglieder. Der Ältestenbeirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der/die aus seiner Mitte gewählte Vorsitzende ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
  2. Die Mitglieder des Ältestenbeirats müssen das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, mindestens zehn Jahre lang ununterbrochen Mitglied des Vereins sein und dürfen nicht in anderer Funktion bereits dem Gesamtvorstand angehören.
  3. Der Ältestenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. Der Ältestenbeirat fördert das Vereinsleben im Sinne der Satzung und der Tradition des Vereins, insbesondere das Zusammenwirken der Vereinsabteilungen untereinander. Darüber hinaus soll er Bindeglied zwischen den Vereinsabteilungen und dem Gesamtvorstand sein. Er arbeitet bei der Vorbereitung von Satzungsänderungen mit. Er wirkt bei der Schlichtung von Streitfällen mit und kann vor dem Ausschluss eines Mitglieds angehört werden. Der Ältestenbeirat entscheidet gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Vorstand über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und die Ernennung zur/zum Ehrenvorsitzende/n gemäß Ehren-ordnung.

§ 16 Finanzwesen , Haftung

  1. Der Geschäftsführende Vorstand trifft Regelungen zum Beitrags- und Finanzwesen im Rahmen einer Finanzordnung. Er ist berechtigt, insbesondere für die Aufnahme in den Verein, für einzelne Abteilungen und Kurse besondere Gebühren oder besondere Beiträge festzusetzen. Die Beiträge sind durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Ehrenmitglieder und die ehrenamtlich tätigen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
  2. Der Geschäftsführende Vorstand legt die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu erhebenden Beiträge und Gebühren fest. Rechtzeitig vor einer Erhöhung der Beiträge ist der Gesamtvorstand anzuhören. Individuelle Beiträge der Abteilungen sind mit dem Abteilungsvorstand abzustimmen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Gegenüber seinen Mitgliedern haftet der Verein nicht für entstehende Sach- oder Personenschäden bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit, insofern gesetzliche Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts dem nicht entgegenstehen.
    Die Vorstandsmitglieder haften bei Vorstandstätigkeiten gegenüber Dritten nicht bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für vom Verein beauftragte Mitarbeiter bei Vereinstätigkeiten. Stattdessen haftet der Verein.

§ 17 Protokollierung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse einer jeden Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dem Vorstand ist eine Ausfertigung des Protokolls einer jeden Abteilungsversammlung zuzuleiten.

§ 18 Kassenprüfung

Die Kasse ist in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen zu prüfen, von denen eine/r wiedergewählt werden darf. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes. Die Kassenprüfung der Abteilungen obliegt dem Geschäftsführenden Vorstand

§18 Kassenprüfung

Die Kasse ist in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen zu prüfen, von denen eine/r wiedergewählt werden darf. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen gemäß der ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes. Die Kassenprüfung der Abteilungen obliegt dem Geschäftsführenden Vorstand.

§19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Einziger Tagesordnungspunkt dieser Versammlung ist >Auflösung des Vereins<.
  2. Die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins darf nur einberufen werden,
    a) wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschließt;
    b) wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Leverkusen, die dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§20 Änderung der Satzung, Inkrafttreten

  1. Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
  2. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 22. Mai 1992 beschlossen und tritt am 1. Juni 1992 in Kraft
  3. Die 1. Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung (Austritt DJK) vom 27. Mai 1994 beschlossen und tritt am 1. Juli 1994 in Kraft
  4. Die 2. Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung vom xx. xxx 2004 beschlossen und tritt am 1. xxxx 2005 in Kraft
  5. Die 3. Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung vom 27. Mai 2015 beschlossen und tritt am 1. Juni 2015 in Kraft

Ehrenordnung

§ 1 Allgemeines

  1. Personen, die sich um den Vereinssport verdient gemacht haben, können geehrt werden.
  2. Die Ehrungen bestehen in der Verleihung der Silbernen und Goldenen Verdienstnadel, der Silbernen und Goldenen Ehrennadel sowie der Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden.

§ 2 Silberne Verdienstnadel

Die Silberne Verdienstnadel kann verliehen werden

  1. für 10-jährige ununterbrochene Tätigkeit als Betreuer von Juniorenmannschaften
  2. für den Aufstieg in eine höhere Spielklasse der Senioren und Damen
  3. für 10-jährige aktive Tätigkeit als Sportler

Das Mindestalter sollte 25 Jahre betragen.

§ 3 Goldene Verdienstnadel

Die Goldene Verdienstnadel kann verliehen werden

  1. für 20-jährige ununterbrochene Tätigkeit als Betreuer von Juniorenmannschaften
  2. für den wiederholten Aufstieg in eine höhere Spielklasse der Senioren und Damen
  3. für 20-jährige aktive Tätigkeit als Sportler

Das Mindestalter sollte 35 Jahre betragen.

§ 4 Silberne Ehrennadel

Die Silberne Ehrennadel kann verliehen werden

  1. für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein
  2. für 10-jährige ununterbrochene Mitarbeit im Abteilungsvorstand oder im Hauptvorstand
  3. für besondere Verdienste um den TuS 1887 Roland Bürrig unter schriftlicher Niederlegung der Gründe

Das Mindestalter sollte 32 Jahre betragen.

§ 5 Goldene Ehrennadel

Die Goldene Ehrennadel kann verliehen werden

  1. für 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein
  2. für 20-jährige ununterbrochene Mitarbeit im Abteilungsvorstand oder im Hauptvorstand
  3. für besondere Verdienste um den TuS 1887 Roland Bürrig unter schriftlicher Niederlegung der Gründe

Das Mindestalter sollte 45 Jahre betragen.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied kann ein Inhaber der Goldenen Ehrennadel nach langjähriger verdienstvoller Tätigkeit im Vorstand ernannt werden.

§ 7 Ehrenvorsitz

Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden kann für langjährige verdienstvolle Führung des Vereins erfolgen.

§ 8 Antragswesen, Zuständigkeiten

  1. Antragsberechtigt sind: Abteilungsvorstände, geschäftsführender Vorstand und der Ältestenbeirat.
  2. Die Anträge sind mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Verleihung zuzustellen.
  3. Über die Anträge zu den §§ 2 bis 5 entscheidet der geschäftsführende Vorstand, über die §§ 6 und 7 entscheidet der geschäftsführende Vorstand gemeinsam mit dem Ältestenbeirat.

§ 9 Verleihungsanlass

In der Regel soll die Verleihung auf der Abteilungsversammlung erfolgen. Die Verleihung der Silbernen oder Goldenen Ehrennadel und sowie die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf der Mitgliederversammlung.

§ 10 Beurkundung

Die Auszeichnungen mit der Silbernen oder Goldenen Ehrennadel werden einschließlich der Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden beurkundet und öffentlich gemacht.

§ 11 Widerruf

Der geschäftsführende Vorstand kann gemeinsam mit dem Ältestenbeirat bei grobem, unsportlichem oder vereinsschädigendem Verhalten erfolgte Ehrungen widerrufen. Die Betroffenen sind verpflichtet, die Nadeln und Urkunden dem Verein zurückzugeben.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung tritt am 25. Mai 1991 in Kraft.

Jugendordnung der Vereinsjugend

§ 1 Name, Mitgliedschaft

1) Die Vereinsjugend des TuS 1887 Roland Bürrig e.V. besteht aus den Kindern und Jugendlichen, die Mitglieder des TuS 1887 Roland Bürrig e.V. sind, sowie den gewählten und berufenen Mitarbeitern der Vereinsjugend.

2) Die Jugendabteilungen bestehen aus den Kindern und Jugendlichen der Abteilungen sowie den gewählten und berufenen Mitarbeitern der Jugendabteilungen.

§ 2 Ziel, Selbstverwaltung

1) Die Vereinsjugend des TuS 1887 Roland Bürrig e.V. hat das Ziel, durch die Förderung der sportlichen Betätigung die körperliche Leistungsfähigkeit ihrer jungen Mitglieder zu verbessern. Sie leistet durch eine sportgerechte Jugendarbeit einen Beitrag zur Erziehung gemeinschaftsbewusster sowie zu aktiver Mitarbeit und demokratischer Mitverantwortung befähigter Persönlichkeiten.

2) Die Vereinsjugend in ihren Jugendabteilungen führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 3 Organe

1) Organe der Vereinsjugend sind der Vereinsjugendtag und der Vereinsjugendausschuss.

2) Organe der jeweiligen Jugendabteilungen sind der Abteilungsjugendtag und der Abteilungsjugendausschuss.

§ 4 Vereins- und Abteilungsjugendtag

1) Der Vereins- und Abteilungsjugendtag ist die Mitgliederversammlung der Vereinsjugend bzw. der Jugendabteilung. Er fasst die richtungsweisenden Beschlüsse für die Jugendarbeit und hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a. Wählt den Vereinsjugend- bzw. den Abteilungsjugendausschuss.
b. Nimmt die Berichte der jeweiligen Jugendausschüsse entgegen.
c. Erstellt den Haushaltsplan auf.
d. Wählt die Delegierten zu Jugendtagen anderer Organisationen.
e. Entscheidet über Anträge zur Änderung dieser Jugendordnung.

2) Die Jugendtage setzen sich aus den Mitgliedern der einzelnen Abteilungen zusammen, die am Versammlungstag das 14. Lebensjahr vollendet haben.

3) Die ordentlichen Jugendtage finden jährlich statt und werden von dem jeweiligen Jugendausschuss einberufen.

4) Die Jugendausschüsse können aus wichtigen Gründen einen außerordentlichen Jugendtag einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 15 Mitglieder oder mindestens 1/4 der Mitglieder der jeweiligen Jugendabteilung einen begründeten Antrag stellen.

§ 5 Vereins- und Abteilungsjugendausschuss

1) Die Jugendausschüsse bestehen aus:
– dem/der Vorsitzenden (Vereinsjugendwart/in Abteilungsjugendleiter/in);
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
– dem/der Geschäftsführer/in;
– dem/der Jugendkassierer/in;
– und zwei erwachsenen Beisitzern/innen;
– Zwei Jugendvertretern/innen, die am Wahltag noch Jugendliche sind, von denen eine/r für die sechs- bis achtzehnjährigen Jugendlichen und eine/r für die drei- bis fünfzehnjährigen Kinder zuständig ist.

2) Die Mitglieder der Jugendausschüsse – mit Ausnahme der beiden Jugendvertreter – werden von den Jugendtagen auf die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder, die mit ihrer Wahl einverstanden sind, gewählt. Die Wahl der Jugendvertreter erfolgt durch die Jugendtage für die Dauer eines Jahres. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

3) Der Vereinsjugendwart sowie sein Vertreter vertreten die Vereinsjugend; die Abteilungsjugendleiter, Geschäftsführer und Kassierer vertreten die Fachjugendabteilung nach innen und außen. Jeder von diesen Ausschüssen mitglieder ist befugt, die Vereinsjugend sowie die Fachjugendabteilung in ihrem Bereich allein zu vertreten.

4) Die Jugendausschüsse haben die Beschlüsse der einzelnen Jugendtage in ihrem Bereich auszuführen, die für die Jugendarbeit erforderlichen Entscheidungen – auch über die Verwendung der den Jugendabteilungen zufließenden Mittel – zu treffen und die üblichen Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.

5) Die einzelnen Jugendtage erfüllen ihre Aufgaben unter Beachtung dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung. Sie sind der Mitgliederversammlung verantwortlich.

§ 6 Allgemeine Bestimmungen

1) Soweit diese Jugendordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen der Vereinsatzung des TuS 1887 Roland Bürrig e. V. entsprechende Anwendung.
2) Die Jugendordnung tritt am 25. Mai 1991 in Kraft.